Vererben und Schenken

Zu Lebzeiten versuchen wir unser Vermögen zu mehren und für die Familie zu erhalten. Für die Zeit nach dem Tod sorgen hingegen nur die Wenigsten ausreichend vor. Dies kann Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens zur Folge haben. Nicht zuletzt gilt es hierbei, steuerliche Aspekte zu bedenken. Durch erbrechtliche Regelungen oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten werden Streitigkeiten vermieden und Kosten gespart.

Die gesetzliche Erbfolge entspricht häufig nicht den individuellen Vorstellungen der Beteiligten. Individuelle erbrechtliche Regelungen durch Testament oder Erbvertrag können die Entstehung streitanfälliger Erbengemeinschaften vermeiden und die Vermögensverteilung konkret an die Wünsche des Erblassers anpassen. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag führen im Regelfall zum Wegfall des Erfordernisses eines Erbscheins, im Todesfall werden hierdurch Kosten und Zeit gespart. Deutsche, die im Ausland leben, sollten zudem über eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts nachdenken. Neue Herausforderungen stellt die Digitalisierung in allen Lebensbereichen. Auch den digitalen Nachlass sollte man daher zeitnah regeln. Die vielfältigen Möglichkeiten erbrechtlicher Regelungen erläutert die Notarin gerne persönlich in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

Mitunter kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter reduziert werden.

Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Werden Vermögenswerte überlassen, ist die Möglichkeit einer Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, zu empfehlen.

Erbfall – Erbschaftsantrag, Erbschaftsausschlagung

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe einer verstorbenen Person geworden sind, wird durch einen Erbschein erbracht. Der Erbscheinsantrag kann beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Nach dem Erbfall können den oder die Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – noch Überraschungen erwarten. Bei folgenden wichtigen Fragen stehe ich Ihnen als Notar mit Rat und Tat zur Seite:

  • Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass können sie also nur gemeinsam verfügen, z.B. ein nachlasszugehöriges Grundstück verkaufen oder einem Miterben zuweisen. Derartige Verträge sind beurkundungspflichtig. Die Miterben müssen darüber hinaus auch Verwaltungsentscheidungen gemeinsam treffen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notare vermittelnd und ggf. auch schlichtend tätig.
  • Wer als Alleinerbe die Erbschaft en bloc oder als einer von mehreren Miterben seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.
  • Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen der verstorbenen Person über. Zum Vermögen zählen aber auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Wer wegen solcher Schulden überhaupt nicht Erbe werden möchte, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d.h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Wie man eine Ausschlagung formuliert, wer sie alles unterschreiben muss und welche Wirkungen sie hat, erläutern wir Ihnen gerne.

Vererben

Unser Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Jeder kann selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden, die ein Notar beurkundet, werden seit dem Jahr 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird gewährleistet, dass die Urkunde im Sterbefall aufgefunden wird und im Nachlassverfahren berücksichtigt werden kann.

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Die notarielle Beratung und Beurkundung gewährleistet, dass die bestehenden Möglichkeiten so kombiniert werden, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird. Drei Beispiele:

  • Vermächtnis: Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben und übereignen.
  • Der Testamentsvollstrecker hat i.d.R. die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu befürchten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit, aus medizinischen Gründen oder wegen persönlicher Spannungen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
  • Benennung eines Vormunds: Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Testamente & Erbverträge

Die Formen letztwilliger Verfügungen von Todes wegen sind das Testament, auch in Form eines gemeinschaftlichen Testaments, und der Erbvertrag.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann.

Ein Testament kann auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen allerdings mehrere Nachteile, über die sich der Erblasser bewusst sein sollte:

  • Unrichtige Vorstellungen über das Erbrecht können zu inhaltlich ungenügenden Anordnungen führen. Daraus kann später im Erbfall die Schwierigkeit resultieren, dass sich nicht mehr genau ermitteln lässt, was der Erblasser wirklich als seinen letzten Willen gewollt hat. Die mögliche Konsequenz im Erbfall sind dann Streitigkeiten zwischen den Erben oder pflichtteilsberechtigten Personen. Eine unrichtige Testamentsgestaltung kann auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der begünstigten Personen mit Erbschaftsteuer führen. Durch ein notarielles Testament können solche Unsicherheiten und Fehlerquellen vermieden werden, da der Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwendet. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar. Die Berücksichtigung pflichtteilsrechtlicher und steuerlicher Aspekte ist für mich als Notar selbstverständlich.
  • Weiterhin ist das eigenhändige Testament nachteilig, wenn keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem rechtsunkundigen Erblasser unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen („Patchwork“-Familie; Zerwürfnisse mit einzelnen Kindern) ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht – dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
  • Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung von Amtsgericht bzw. Notar genommen wird und damit sichergestellt ist, dass die Verfügungen des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Die Erben sparen sich bei Vorhandensein eines notariellen Testaments oder Erbvertrags i.d.R. Zeit und Kosten, da nur dann der Erbschein (z.B. zur Legitimation bei Banken oder – zwingend – gegenüber dem Grundbuchamt bei vorhandenem Grundbesitz) entbehrlich ist.
  • Der Notar steht als verlässlicher Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später in Zweifel gezogen wird.

Aufgrund dieser und weiterer möglichen Themen empfiehlt es sich, Rechtsberatung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist notariell zu beurkunden. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die Vorteile eines notariell gestalteten und beurkundeten Testaments gelten in gleicher Weise auch für den Erbvertrag.